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   BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58   

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https://dejure.org/1959,296
BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58 (https://dejure.org/1959,296)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1959 - V ZR 25/58 (https://dejure.org/1959,296)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1959 - V ZR 25/58 (https://dejure.org/1959,296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1820
  • MDR 1959, 921
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1959 - V ZR 11/58

    In-sich-Geschäfte des Testamentvollstreckers

    Auszug aus BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58
    Danach hat der Testamentsvollstrecker kraft des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das durch die Annahme des Amtes entsteht, den Nachlaß ordnungsgemäß zu verwalten, wobei an die Ordnungsmäßigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind, dieses Gebot kann auch der Erblasser nicht außer Kraft setzen (Urteil des Senats vom 29. April 1959 V ZR 11/58, zum Abdruck in der Amtl. Sammlung bestimmt).
  • BGH, 29.05.1956 - VI ZR 205/55

    Rechtsmittelkosten nach Grundurteil

    Auszug aus BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58
    Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO (vgl. BGHZ 20, 397).
  • BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53

    Kontrollbefugnisse der GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58
    Hat ein Testamentsvollstrecker nur einen Anteil zu verwalten, wird er gegen den Willen der Mehrheit der übrigen Gesellschafter nur unter besonderen Umständen ein Recht zur Einsichtnahme in die Bücher und auf Auskunftserteilung durch den Geschäftsführer beanspruchen können (vgl. BGHZ 14, 53).
  • RG, 20.10.1930 - VI 763/29

    Über die Pflichten des Testamentsvollstreckers.

    Auszug aus BGH, 10.06.1959 - V ZR 25/58
    Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt anhält (RGZ 130, 131, 135), gehört aber auch die Kontrolle desjenigen, dem der zu verwaltende Vermögensanteil des Nachlasses überlassen ist.
  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05

    Haftung des Beauftragten bei Verlust von Anlagegeldern infolge Insolvenz der

    Der Treuhänder ist dem Treugeber gegenüber verpflichtet, das ihm überlassene oder von Dritten erlangte Vermögen in seinem Bestand zu sichern und zu erhalten (s. BGHZ 32, 67, 70; BGH, Urteil vom 10. Juni 1959 - V ZR 25/58 - NJW 1959, 1820, 1821 für einen Testamentsvollstrecker; Coing, Die Treuhand kraft privaten Rechtsgeschäfts, 1973, S. 144).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Unterliegt der Testamentsvollstreckung wie hier ein im Nachlaß befindlicher Anteil an einer GmbH, so hat der zur Verwaltung des Nachlasses berufene Testamentsvollstrecker die aus dem Anteil fließenden Vermögens- und Verwaltungsrechte auszuüben (BGH NJW 1959, 1820/1821).

    Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Testamentsvollstrecker zwar im Rahmen seiner Verwaltung das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und zu sichern, Verluste zu verhindern und die Nutzung des Vermögens zu gewährleisten (BGH NJW 1959, 1820/182l).

  • BGH, 11.10.1976 - II ZR 119/75

    Gültigkeit von Stimmrechtsvereinbarungen im Zusammenhang mit der treuhänderischen

    Ein so gestaltetes Rechtsverhältnis erscheint bei der GmbH um so unbedenklicher, als dort die stärkere Verselbständigung der gesellschaftlichen Beteiligung (wie sie z. B. in § 15 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 GmbHG zum Ausdruck kommt), anders als etwa bei der offenen Handelsgesellschaft (vgl. BGHZ 24, 106, 112 ff), die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten durch einen Nichtgesellschafter sogar im eigenen Namen mindestens dort zuläßt, wo das Vermögen des Anteilsinhabers dem gesetzlichen Verwaltungsrecht eines Amtsträgers wie des Testamentsvollstreckers oder des Konkursverwalters unterliegt, also der Grundsatz der Unteilbarkeit der Mitgliedschaft schon von Gesetzes wegen nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BGHZ 51, 209, 216 f; BGH, Urt. v. 10.6. 59 - V ZR 25/58, LM BGB § 2205 Nr. 3/4/5; Wiedemann aaO S. 336 ff, 364).
  • BGH, 03.12.1986 - IVa ZR 90/85

    Angemessen Vergütung eines Testamentsvollstreckers - Pflichtverletzung eines

    Dabei sind an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung stets strenge Anforderungen gestellt worden (z.B. BGH, Urteil vom 10.6.1959 - V ZR 25/58 - NJW 1959, 1820; Urteil vom 7.11.1966 - III ZR 48/66 = WM 1967, 25, 27).
  • BGH, 04.11.1998 - IV ZR 266/97

    Prüfungspflicht des Testamentsvollstreckers

    a) Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung i.S. von § 2216 Abs. 1 BGB gehört auch die Kontrolle desjenigen, dem das unter Testamentsvollstreckung stehende Vermögen überlassen ist, um rechtzeitig mit geeigneten Mitteln Gefahren und Verlusten begegnen zu können, die den Inhabern des Vermögens drohen (BGH, Urteil vom 10. Juni 1959 - V ZR 25/58 - NJW 1959, 1820 unter 3; vgl. ferner Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 184/93 - WM 1995, 1465 = NJW-RR 1995, 577 = ZEV 1995, 110 unter 2 a).
  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Gehören zum Nachlaß Geschäftsanteile einer GmbH, so erfolgt die Verwaltung dieser Anteile durch den Testamentsvollstrecker in der Weise, daß er vollständig an die Stelle des Erben tritt; dabei umfaßt die Verwaltung alle Rechtshandlungen, die die Gesellschaftereigenschaft des Erben mit sich bringt, einschließlich der Ausübung des Stimmrechts (Staudinger Rdnr. 70, BGB RGRK Rdnr. 9, Erman Rdnr. 16 - für den Fall einer entsprechenden Anordnung im Testament wie hier -, je zu § 2205 BGB und je mit weit. Nachw.; Scholz GmbH-Gesetz 4. Aufl. § 47 Rdnr. 13; Haegele Rdnr. 228 mit weit.Nachw.) und demgemäß auch die Mitwirkung bei Satzungsänderungen (Soergel-Siebert BGB 10. Aufl. Rdnr. 38 zu § 2205 BGB ; vgl. BGH NJW 1959, 1820).
  • OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 5 U 187/07

    Ausübung von Gesellschafterrechten an GmbH-Anteilen durch Testamentsvollstrecker:

    Gegen eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines Testamentvollstreckers bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. Bengel/Reimann/Mayer, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Kapitel, Rz. 237, S. 236; BGH NJW 1959, 1820).
  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

    Die Grenzen des wirtschaftlichen Ermessens werden aber durch die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit gezogen (BayObLGZ 1976, 67/87 m.w.N.), wobei die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, an die nach objektiven Gesichtspunkten strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 1959, 1820/1821; Palandt/Edenhofer § 2216 Rn. 2), zu beachten sind.
  • LG Bielefeld, 23.12.2016 - 4 O 362/15

    Schadenersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen

    Dabei sind an die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung stets strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 1959, 1820; WM 1967, 25).
  • BayObLG, 26.11.2004 - 1Z BR 74/04

    Testamentsvollstreckung bei Nachlassspaltung aufgrund Auslandsgrundstücks -

    Hierbei sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1959, 1820/1821).
  • LG Bremen, 21.06.2019 - 4 O 1796/17

    Anordnung der mündelsicheren Anlage des Nachlasses

  • BayObLG, 18.03.1991 - BReg. 3 Z 69/90

    Zulässigkeit der treuhänderischen Abtretung eines Gesellschaftsanteils; Wesen der

  • BFH, 14.11.1962 - II 265/59 U

    Gesellschaftssteuerliche Behandlung des Testamentsvollstreckers als

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